1.) KSV LiLi ist für die zweisprachige Beschriftung sämtlicher Orts- und Hinweistafeln im gesamten zweisprachigen Gebiet Kärntens; dieses ist sowohl der Bevölkerung als auch den Ämtern und Behörden bekannt und wird im wesentlichen durch das gültige Minderheitenschulgesetz des Landes Kärnten beschrieben. Das gesamte traditionell zweisprachige Gebiet Kärntens ohne jegliche Prozentschwelle muss in die Regelung der zweisprachigen Topographie und darüber hinaus sämtlicher Minderheitenrechte einbezogen werden.
Dies entspricht dem Geist und dem Buchstaben der österreichischen Verfassung. Der Absatz 3 des Artikels 7 sieht Zweisprachigkeit für Verwaltungs- und Gerichtsbezirke mit slowenischer und gemischter Bevölkerung und nicht für einzelne Dörfer vor.
Dies entspricht dem Sinn des Minderheitenschutzes, dem Schutz vor einem ständigen "Wegzählen" der Minderheitenangehörigen. Unter den besonderen Kärntner Umständen, die nach wie vor durch die antislowenische und nationalistische Einstellung großer Teile der Politik und der Zivilgesellschaft geprägt sind, ist dies auch die einzige nachhaltige Möglichkeit, die Sprachenfrage vom Bekenntniszwang zu lösen und sie vor der ständigen Politisierung und Nutzung durch rechtsextreme Verbände und diverse Heimatonkel und -tanten zu bewahren.
Dies entspricht unserem Verständnis von einer freien, zwanglosen und gleichberechtigten Kultur des Zusammenlebens, die in Zwei- und Mehrsprachigkeit kein Übel, sondern eine Bereicherung der Gesellschaft sieht. Dies entspricht auch unserer Vorstellung, dass die Kultur der Staaten, auch wenn sie sich "Nationalstaaten" nennen, nicht das Eigentum einer bestimmten "Nation", einer bestimmten Klasse oder einem bestimmten Geschlecht gehören soll, sondern allen, die im Staate leben.
2.) Wir sind für die sofortige Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes; wir stellen gleichzeitig fest, dass dieses Erkenntnis unserer Meinung nach nicht die Abschaffung eines verfassungswidrigen Zustands darstellt, sondern dessen Milderung. Bevor kein neues Erkenntnis vorliegt, muss es jedoch ohne Abstriche auf Basis der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Staatsvertrags herrschenden zahlenmäßigen Verhältnisse umgesetzt werden.
Das Erkenntnis des VfGh aus dem Jahr 2001 setzt jene Bestimmung des Volksgruppengesetzes vom 1. 2. 1977 außer Kraft, die zweisprachige topographische Bezeichnungen für jene Gebietsteile vorsieht, in denen eine "verhältnismäßig beträchtliche Zahl" (25 Prozen) von "Volksgruppenangehörigen" wohnt. Es reduziert die Prozentschwelle auf 10 Prozent, legt also entgegen den Bestimmungen des Absatz 3 des Staatsvertrags, der keinerlei Prozentschwelle vorschreibt, wiederum eine solche fest, jedoch eine niedrigere als das Volksgruppengesetz.
Als "Berechnungsgrundlage" muss der durch die Volkszählung 1951 ermittelte Stand an Minderheitenangehörigen herangezogen werden, weil er dem Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses (1955) am nähesten liegt.
3.) Das Erkenntnis des VfGh ist nicht verhandelbar und kann durch keinen Kompromiss zwischen irgendwem abgewandelt werden. Wir betrachten das zwischen Regierungsvertretern, Sprechern von Minderheitenorganisationen und Vertretern sogenannter Heimatverbände "ausgehandelte" Kompromisspapier als Ausdruck der Erpressbarkeit der Minderheitenorganisationen und messen ihm keinerlei rechtliche Bedeutung zu, ebensowenig wie den diesbezüglichen "Volksbefragungen" des Landeshauptmanns sowie irgendwelchen "Minderheitenfeststellungen", die nicht nur von Rechtsextremen ins Gespräch gebracht werden. Wir sind gegen eine Aushebelung der Bestimmungen des österreichischen Staatsvertrags durch den Beschluss eines die Minderheitenrechte schmälernden "Verfassungsgesetzes" im Nationalrat.
Die "Konsensgespräche" waren von Anfang an nichts anderes als der Versuch, Teile der slowenischen Minderheit für eine staatsvertragswidrige und die Minderheitenrechte einengende "Ortstafellösung" einzubinden und die Teile der Kärntner Rechtsextremen als seriöse Verhandlungspartner einzuführen.
4.) Der sogenannte "Ortstafelstreit" hat längst die Dimensionen der Minderheitenpolitik gesprengt und hat sich zur Frage ausgewachsen, ob die Verfassung der Republik Österreich für das gesamte Territorium der Republik gilt oder ob sich ein Bundesland davon ausnehmen kann. Wir sind für die Amtsenthebung des Kärntner Landeshauptmanns, weil er nicht nur nicht in der Lage ist, verfassungsmäßige Bestimmungen umzusetzen, sondern sie sogar bekämpft und verhöhnt.
5.) Die Verantwortung für die Kärntner Zustände liegt nicht nur beim Landeshauptmann und seiner Partei, sondern auch bei den anderen Kärntner Landtagsparteien sowie den österreichischen Parlamentsparteien. Indem sie sich im sogenannten "Ortstafelstreit" auf das "Kompromisspapier" berufen, ignorieren sie das Erkenntnis des VfGh, werten es ab und ebnen der nationalistischen Politk Haiders den Weg. Die Kärntner Minderheitenpolitik wird sich nur dann aus den Zwängen der politischen und nationalistischen "Verwertung" auf Kosten von Minderheitenrechten und verfassungsmäßiger Bestimmungen befreien können, wenn sie den Drei-und-einhalb-Parteien-Pakt verwirft.